Berufshaftpflichtversicherung für Notare
Nach der Bundesnotarordnung (BNotO) hat der Notar der ein öffentliches Amt bekleidet, bei einer schuldhaften Verletzung der ihm anderen gegenüber obliegenden Amtspflichten Schadenersatz zu leisten.
Für Notare gilt bei der Berufshaftpflicht eine besondere Haftungssituation. Dem Notar ist es nicht erlaubt seine Haftung zu begrenzen, er haftet persönlich obwohl er Träger eines öffentlichen Amtes ist. Schadenfälle wegen Notarhaftung können außerdem noch Jahre nach dem eigentlichen Beurkundungsakt eintreten.
Berufshaftpflichtversicherung – besondere Regeln für Notare
Bei der Berufshaftpflicht von Notaren kommt der ausreichenden Höhe der Versicherungssumme eine entscheidende Bedeutung zu, da die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme je Schadenfall nicht grundsätzlich ausreichend ist. Hier sind Anpassungen an die individuelle Situation erforderlich.
In enger Abstimmung und auf die speziellen Bedürfnisse unserer Notarkunden bezogen, bieten wir Ihnen werthaltigen Versicherungsschutz für
- die laufende Versicherungspolice
- die Absicherung von haftungsträchtigen Einzelmandaten
- die Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Nebentätigkeiten, z. B. als behördlich eingesetzter Treuhänder, behördlich eingesetzter Vermögensverwalter