Keiper & Dr. Kreth Versicherungsmakler GmbH
Unsere individuellen Versicherungslösungen schaffen Sicherheit für Ihre Arbeit.
Die Keiper & Dr. Kreth Versicherungsmakler GmbH ist ein führender, bundesweit tätiger und freier, souveräner Spezialmakler für die Berufshaftpflichtversicherung von rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen in Deutschland.
Mit mehr als 20-jähriger Erfahrung und der konsequenten Ausrichtung auf den Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht dem besonderen Absicherungsbedarf unserer Kunden in ihren speziellen Haftungsfragen als kompetenter und objektiver Berater gerecht zu werden.
Unser Expertenteam
Unser Expertenteam ist mit einer vielfältigen beruflichen Qualifikation und weitreichenden Branchenerfahrung ideal aufgestellt. Neben Versicherungsfachwirt*innen, Kaufleuten für Versicherungen und Versicherungsfachfrauen und -männern gewährleisten zudem ein Assessor jur. sowie Bürokaufleute eine umfassende und kompetente Kundenberatung und -betreuung. Die ausgeprägte Leidenschaft für den Bereich der Berufs-Haftpflichtversicherung ist eine zentrale Triebfeder unseres Teamspirits.
Unsere Philosophie
Flexibilität im Denken und ein seriöses, vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Kunden sind Begriffe, die unsere Arbeit charakterisieren und an denen wir uns messen lassen wollen.
Mit einem hoch qualifizierten und motivierten Team sorgen wir in einem zunehmend anonymer werdenden Umfeld für eine persönliche Betreuung und generieren Wertschöpfung durch Expertenwissen gewonnen auf Versicherer- und Maklerseite.
Keiper & Dr. Kreth
Die Kanzlei–Versicherungsexperten
Entspannt zu neuer Stärke
Naturverbundener Ausblick auf eine effektive Risikovorsorge für die Herausforderungen des Kanzleialltags.
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Haben Sie noch eine Minute?
In einem kleinen Videotrailer geben wir Ihnen einen smarten Ausblick auf unsere umfassenden Serviceleistungen.
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FAQ – relevante Aspekte auf einen Blick
Was bedeutet Haftpflicht?
Haftpflicht im Allgemeinen bedeutet die Verpflichtung zum Schadensersatz , z.B. aus einer unerlaubten Handlung in Form von aktivem Tun oder Unterlassen.
Der Begriff: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) oder Berufshaftpflichtversicherung
Die „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ auch kurz: „VSH“ deckt den „echten Vermögensschaden“.
Der Begriff „Berufshaftpflichtversicherung“ hingegen als Sammelbegriff kann sich auch auf Versicherungen beziehen, die nicht nur „echte“ Vermögensschäden, sondern Sach- und Vermögensfolgeschäden absichert.
Welche Schäden sind in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte versichert?
Die Berufshaftpflichtversicherung der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe deckt Vermögensschäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen von dem Rechtsanwalt oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Schäden entstehen häufig im Bereich der Fristversäumnisse, des schlichten Verrechnens oder der fehlerhaften Beratung.
Welche Aufgabe hat der Haftpflichtversicherer?
Die Aufgabe des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers besteht darin, die Haftung zu prüfen, also die Frage zu klären, ob und ggf. in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Bei unbegründeten Schadenersatzansprüchen wehrt der Versicherer den Anspruch ab, er übernimmt die im Gerichtsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten und begleicht begründete Schadenersatzansprüche.
Der Begriff: Deckungssumme oder Versicherungssumme?
Versicherungssumme oder Deckungssumme werden im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung häufig sinnverwandt benutzt. Beide Begriffe stehen für die vertraglich vereinbarte Summe des Versicherungsvertrages, die der Versicherer im Schadenfall maximal zahlt.
Gibt es Vorgaben für die Höhe der Versicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssumme kann unter zwingender Beachtung der gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen mit dem Versicherer frei vereinbart werden.
Die Höhe der Versicherungssumme unterscheidet sich in Abhängigkeit der gewählten Rechtsform. Darüber hinaus hat die Verwendung von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Auswirkungen auf die Versicherungssumme.
Der Begriff: Maximierung oder Jahreshöchstleistung?
Die Begriffe Maximierung und Jahreshöchstleistung werden gleichbedeutend verwendet. Als Jahreshöchstleistung wird die Summe aller möglichen Schadenzahlungen pro Versicherungsjahr durch den Versicherer bezeichnet. Sie beschreibt, wie häufig die vereinbarte Versicherungssumme pro Jahr zur Verfügung gestellt wird. Diese wird regelmäßig pro Jahr begrenzt.
Für bestimmte Berufsgruppen steht die Versicherungssumme unmaximiert, also unbegrenzt oft, zur Verfügung.
Wie hoch ist die Maximierung zu wählen?
Für die Maximierung gibt es im Bereich der Pflichtversicherung teilweise gesetzliche Vorgaben. Darüber hinaus ist sie frei wählbar und hängt vom individuellen Risiko ab.
Werden Abwehrkosten für einen Prozess auf die Versicherungssumme angerechnet?
In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der rechts- und steuerberatenden Berufe werden die Abwehrkosten für einen Prozess regelmäßig nicht auf die Versicherungssumme angerechnet (§101 Abs. 2 VVG)
Was ist die Drop-Down Klausel?
Die Drop-Down Klausel wird im Rahmen eines Exzedentenvertrages (im Anschluss an den Grundversicherungsvertrag) fakultativ vereinbart und greift, wenn die Deckungssumme des Hauptvertrages durch einen oder mehrere Schäden ausgeschöpft wurde. In diesem Fall greift die Anschlussversicherung entsprechend früher. Die Klausel ist essenziel bei hohen Haftungsrisiken und zur Vermeidung von Deckungslücken.
Welche Versicherungssumme ist sinnvoll?
Die Versicherungssumme sollte an das Risiko angepasst sein und der größtmögliche Schaden sollte bei der Wahl der Höhe der Versicherungssumme in der Überlegung eine Rolle spielen. „Die“ Versicherungssumme gibt es nicht.
Was ist die Sozienklausel?
Die Sozienklausel (früher meistens geregelt in § 12 AVB) verliert im Bereich der Kanzleiabsicherung bei Rechtsanwälten immer mehr an Bedeutung. Fast alle Versicherungsgesellschaften haben den § 12 AVB aus den Versicherungsbedingungen gestrichen.
Die Sozienklausel § 12 AVB besagt, der Schadenfall eines Sozius gilt als Schadenfall aller Sozien, sie regelt wieviel der Versicherer im Schadenfall für die Sozien zahlt.
Braucht ein Syndikusrechtsanwalt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Nein, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist nicht erforderlich (§ 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO).
Welche Berufsfelder sind mitversichert?
Die anwaltliche Beratung, Vertragsgestaltung und Prozessvertretung zählen zu den originär versicherten Tätigkeiten.
Die Versicherungsgesellschaften schließen oft weitere anwaltsfremde Tätigkeiten in den Versicherungsschutz ein. Es empfiehlt sich daher das eigene Tätigkeitsspektrum mit den jeweiligen Versicherungsbedingungen abzugleichen und die zur Verfügung gestellte Versicherungssumme für die nicht anwaltlichen Tätigkeiten zu überprüfen.
Was kostet eine Berufshaftpflichtversicherung?
Die Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hängt von verschiedenen Faktoren, wie z.B. die Höhe der Versicherungssumme, die Maximierung und die Anzahl der zu versichernden Personen ab.
Welche Kündigungsfristen gibt es?
Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Welche Mitarbeiter sind beitragspflichtig?
Die Beitragshöhe richtet sich oft nach der Anzahl der Berufsträger (Anwälte) und der angestellten Juristen, auch Patentanwälte und Patentingenieure etc. fallen darunter. Die genauen Beitragspflichten können je nach Versicherungsbedingung unterschiedlich sein.
Die wissentliche Pflichtverletzung!
Kein Versicherungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung. Nicht nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es zu wissen, dass der Versicherer die „wissentliche Pflichtverletzung“ beweisen muss. Der Begriff der „wissentlichen Pflichtverletzung“ wird durch ein Urteil des BGH geschärft. Wissentlich handelt jene versicherte Person, die positive Kenntnis von gesetzlichen Normen hat also die verletzten Pflichten positiv kennt. Der Versicherer muss demnach beweisen, dass die versicherte Person ganz genau von dem Umstand eines pflichtwidrigen Verhaltens weiß und ihr zudem bewusst ist. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden aber billigend in Kauf genommen wurde. Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn die handelnde Person gehofft hat, der Schaden werde nicht eintreten.
Eine Ausnahme beinhaltet der §59n Abs. 2 BRAO. Für haftungsbeschränkte Rechtsanwaltsgesellschaften verlangt der Gesetzgeber die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme. Der Versicherer behält sich i.d.R. vor, Regress zu nehmen.
Durch die Mitversicherung eines Regressverzichtes können unnötige Streitgespräche im Schadenfall vermieden werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsfall vorsätzlichen herbeigeführt wird.